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Österreich News! Florida Immobilenrwerb - USAG24, Inc

Geschrieben am Samstag, dem 04. September 2010 von Oesterreich-News-247.de

Österreich Frage
PR-Gateway: Als juristische Person ist die US Corporation, genauso wie eine Privatperson...

Als juristische Person ist die US Corporation, genauso wie eine Privatperson,
in der Lage, Eigentümerin von Grundstücken, bebaut und unbebaut, zu werden. Immer wieder gibt es Situationen, wo man sich die Frage stellt, ob es nicht
besser ist, wenn ein Grundstück auf eine solche juristische Person übertra-
gen wird. Ein Grund kann z. B. die Trennung des Immobilienvermögens vom
sonstigen Vermögen sein, z. B. die Trennung des Betriebsgrundstückes vom
eigentlichen Betrieb. Die US Corporation, die das Betriebsgrundstück hält,
vermietet dann das Grundstück an die Betriebsgesellschaft.

Vorteil hierbei ist, dass im Insolvenzfalle das Immobilienvermögen erhalten
bleibt, der sonstige Betrieb aber verwertet wird, um die Gläubiger zu befrie-
digen. Natürlich kann die US Corporation auch Eigentümerin von Privat- und
Geschäftshäusern sein.

Nicht immer aber möchte man auch, dass Dritte erfahren, wer eigentlich
der wahre Eigentümer eines Grundstückes ist. Auch hierbei kann die US
Corporation behilflich sein. Denn bei Corporation, die z.B. in Florida gegrün-
det werden, besteht keine Offenlegungspflicht der Eigentumsverhältnisse
der Corporation. Die Shareholder (Aktienbesitzer) genießen in diesem US-
Bundesstaat Anonymität. Wenn nun die US Corporation Eigentümerin des Grundstückes wird, so steht diese natürlich auch als Eigentümerin im
Grundbuch. Wer aber wirklich hinter dieser US Corporation steht, wird nicht
öffentlich.

Aber mit der US Corporation kann man natürlich auch Eigentümer eines Grundstückes in den USA werden. Dabei vollzieht sich der Eigentumserwerb
an Grundstücken in den USA anders als in Deutschland, Österreich oder der
Schweiz. Grundlegender Unterschied ist, dass in den USA öffentliche Register
wie das Grundbuch einen geringeren Stellenwert genießen als z. B. in
Deutschland.

Ablauf des Eigentumserwerbs

Der Erwerb beginnt mit dem Abschluss des Kaufvertrages. Dieser Vertrag
bedarf der Schriftform und sollte eine sorgfältige und ausführliche Beschrei-
bung des zu erwerbenden Grundstücks beinhalten. Sie sollten darauf achten,
dass die Vertragsparteien in dem Kaufvertrag korrekt bezeichnet sind. Der
Vertrag muss die korrekte Grundbuch- oder Straßen-/Postadresse der
Immobilie aufführen und eine Auflistung der in den Kaufvertrag einbezogenen
Einrichtungsgegenstände (z. B. technische Geräte, Möbel etc.) enthalten. In
dem Vertrag müssen der genaue Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen
(z. B. Fristen, Anzahlungen) aufgeführt sein. Sofern der Kaufpreis durch eine
Fremdfinanzierung aufgebracht werden soll, sollte der Vertrag eine Klausel
enthalten, die dem Käufer das Recht einräumt, vom Vertrag zurückzutreten,
ohne dass die Anzahlung verfällt, falls die Finanzierung nicht innerhalb einer
bestimmten Zeit sichergestellt ist. Des Weiteren muss der Vertrag darlegen,
welche Dokumente der Verkäufer zum Beweis seiner Eigentümerrechte am
Grundstück vorlegen muss. In einem nächsten Schritt wird von dem Käufer
eine so genannte title-company mit der tatsächlichen und rechtlichen
Untersuchung des Grundstücks, dem title search, und der Abwicklung
der Eigentumsübertragung beauftragt. Diese prüft, ob sich das Grundstück
tatsächlich in dem versprochenen Zustand befindet, ob das Grundstück mit Hypotheken belastet ist und ob der Verkäufer rechtlich überhaupt in der Lage
ist, das Grundstück zu übertragen.

Um sich als Käufer gegen Fehler der title-company abzusichern, ist es empfehlenswert, eine Versicherung, eine so genannte title-insurance abschließen. Die von der title-company recherchierten Informationen werden
in einer Grundstücksübertragungsurkunde, dem so genannten Warranty deed
erfasst. In dieser Urkunde wird der Eigentumsübergang in allen Einzelheiten
geregelt, insbesondere der eventuelle Übergang von Belastungen des
Grundstücks. Stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass Sie alle im Vertrag
enthaltenen Fristen einhalten, da Fristen in den USA sehr ernst genommen werden und ansonsten Ihre Anzahlung verfallen könnte. Der Vertrag sollte
auch das Datum der Auflassung enthalten. Zu diesem Zeitpunkt hat der
Verkäufer den Nachweis bezüglich der von Ihnen geforderten Eigentümer-
position zu führen, und Sie haben als Käufer den Kaufpreis zu zahlen.

Das so genannte closing bezeichnet dann den eigentlichen Übergang des Eigentums. Die Übertragung wird durch den closer vorgenommen. Dabei
handelt es sich um eine von den Parteien beauftragte Person, in der Regel
um einen Mitarbeiter der title-company. Bis zum Zeitpunkt des closings
müssen alle Absprachen bezüglich der Ablösung von Belastungen etc.
durchgeführt sein. Im sog. "Closing Statement" ist eine Auflistung sämtlicher
Beträge, die der Käufer an den Verkäufer und der Verkäufer an Dritte zu zahlen
hat, aufgeführt (z. B. Maklergebühren, zeitanteilige Grundstücksteuern,
Eigentümergemeinschaftsbeiträge und andere jährlich fällige Gebühren).
Dies wird von dem closer am Tage des closings nochmals überprüft.
Für den eigentlichen Eigentumsübergang werden der deed und der noch
ausstehende Kaufpreis in Form eines Schecks (certified check) ausge-
tauscht. Die Übertragung wird dann von dem closer dem öffentlichen
Verzeichnis (Public Record) mitgeteilt.

In den USA wird der Erwerb eines Grundstücks nicht besteuert. Veräußerungs-
gewinne unterliegen als Kapitalgewinneder Einkommensteuer (capital gains
tax) der veräußernden Personen oder Gesellschaften. In den meisten Staaten
und Gemeinden unterliegt der Besitz des Grundstücks jedoch einer im Ver-
gleich zum deutschen Sprachraum nicht unerheblichen Grundbesitzsteuer
("Real Property Tax"). Im Gegensatz zum deutschen Einheitswert wird der
Wert einer amerikanischen Immobilie jährlich festgesetzt und dient der Erhe-
bung der Grundsteuer, welche im Regelfall zwischen 1 - 2% des festgesetzten
Wertes liegt. Dieser entspricht ungefähr 80 - 85% des aktuellen Marktwertes

www.usag24.com
usag24-group.com

Die US AG 24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern
USAG24 Group
MIchael Schmidt
3001 Rocky Point Drive East
33607
Tampa, FL
pr@usag24.com
+49 30 80932893
http://usag24.com



Als juristische Person ist die US Corporation, genauso wie eine Privatperson...

Als juristische Person ist die US Corporation, genauso wie eine Privatperson,
in der Lage, Eigentümerin von Grundstücken, bebaut und unbebaut, zu werden. Immer wieder gibt es Situationen, wo man sich die Frage stellt, ob es nicht
besser ist, wenn ein Grundstück auf eine solche juristische Person übertra-
gen wird. Ein Grund kann z. B. die Trennung des Immobilienvermögens vom
sonstigen Vermögen sein, z. B. die Trennung des Betriebsgrundstückes vom
eigentlichen Betrieb. Die US Corporation, die das Betriebsgrundstück hält,
vermietet dann das Grundstück an die Betriebsgesellschaft.

Vorteil hierbei ist, dass im Insolvenzfalle das Immobilienvermögen erhalten
bleibt, der sonstige Betrieb aber verwertet wird, um die Gläubiger zu befrie-
digen. Natürlich kann die US Corporation auch Eigentümerin von Privat- und
Geschäftshäusern sein.

Nicht immer aber möchte man auch, dass Dritte erfahren, wer eigentlich
der wahre Eigentümer eines Grundstückes ist. Auch hierbei kann die US
Corporation behilflich sein. Denn bei Corporation, die z.B. in Florida gegrün-
det werden, besteht keine Offenlegungspflicht der Eigentumsverhältnisse
der Corporation. Die Shareholder (Aktienbesitzer) genießen in diesem US-
Bundesstaat Anonymität. Wenn nun die US Corporation Eigentümerin des Grundstückes wird, so steht diese natürlich auch als Eigentümerin im
Grundbuch. Wer aber wirklich hinter dieser US Corporation steht, wird nicht
öffentlich.

Aber mit der US Corporation kann man natürlich auch Eigentümer eines Grundstückes in den USA werden. Dabei vollzieht sich der Eigentumserwerb
an Grundstücken in den USA anders als in Deutschland, Österreich oder der
Schweiz. Grundlegender Unterschied ist, dass in den USA öffentliche Register
wie das Grundbuch einen geringeren Stellenwert genießen als z. B. in
Deutschland.

Ablauf des Eigentumserwerbs

Der Erwerb beginnt mit dem Abschluss des Kaufvertrages. Dieser Vertrag
bedarf der Schriftform und sollte eine sorgfältige und ausführliche Beschrei-
bung des zu erwerbenden Grundstücks beinhalten. Sie sollten darauf achten,
dass die Vertragsparteien in dem Kaufvertrag korrekt bezeichnet sind. Der
Vertrag muss die korrekte Grundbuch- oder Straßen-/Postadresse der
Immobilie aufführen und eine Auflistung der in den Kaufvertrag einbezogenen
Einrichtungsgegenstände (z. B. technische Geräte, Möbel etc.) enthalten. In
dem Vertrag müssen der genaue Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen
(z. B. Fristen, Anzahlungen) aufgeführt sein. Sofern der Kaufpreis durch eine
Fremdfinanzierung aufgebracht werden soll, sollte der Vertrag eine Klausel
enthalten, die dem Käufer das Recht einräumt, vom Vertrag zurückzutreten,
ohne dass die Anzahlung verfällt, falls die Finanzierung nicht innerhalb einer
bestimmten Zeit sichergestellt ist. Des Weiteren muss der Vertrag darlegen,
welche Dokumente der Verkäufer zum Beweis seiner Eigentümerrechte am
Grundstück vorlegen muss. In einem nächsten Schritt wird von dem Käufer
eine so genannte title-company mit der tatsächlichen und rechtlichen
Untersuchung des Grundstücks, dem title search, und der Abwicklung
der Eigentumsübertragung beauftragt. Diese prüft, ob sich das Grundstück
tatsächlich in dem versprochenen Zustand befindet, ob das Grundstück mit Hypotheken belastet ist und ob der Verkäufer rechtlich überhaupt in der Lage
ist, das Grundstück zu übertragen.

Um sich als Käufer gegen Fehler der title-company abzusichern, ist es empfehlenswert, eine Versicherung, eine so genannte title-insurance abschließen. Die von der title-company recherchierten Informationen werden
in einer Grundstücksübertragungsurkunde, dem so genannten Warranty deed
erfasst. In dieser Urkunde wird der Eigentumsübergang in allen Einzelheiten
geregelt, insbesondere der eventuelle Übergang von Belastungen des
Grundstücks. Stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass Sie alle im Vertrag
enthaltenen Fristen einhalten, da Fristen in den USA sehr ernst genommen werden und ansonsten Ihre Anzahlung verfallen könnte. Der Vertrag sollte
auch das Datum der Auflassung enthalten. Zu diesem Zeitpunkt hat der
Verkäufer den Nachweis bezüglich der von Ihnen geforderten Eigentümer-
position zu führen, und Sie haben als Käufer den Kaufpreis zu zahlen.

Das so genannte closing bezeichnet dann den eigentlichen Übergang des Eigentums. Die Übertragung wird durch den closer vorgenommen. Dabei
handelt es sich um eine von den Parteien beauftragte Person, in der Regel
um einen Mitarbeiter der title-company. Bis zum Zeitpunkt des closings
müssen alle Absprachen bezüglich der Ablösung von Belastungen etc.
durchgeführt sein. Im sog. "Closing Statement" ist eine Auflistung sämtlicher
Beträge, die der Käufer an den Verkäufer und der Verkäufer an Dritte zu zahlen
hat, aufgeführt (z. B. Maklergebühren, zeitanteilige Grundstücksteuern,
Eigentümergemeinschaftsbeiträge und andere jährlich fällige Gebühren).
Dies wird von dem closer am Tage des closings nochmals überprüft.
Für den eigentlichen Eigentumsübergang werden der deed und der noch
ausstehende Kaufpreis in Form eines Schecks (certified check) ausge-
tauscht. Die Übertragung wird dann von dem closer dem öffentlichen
Verzeichnis (Public Record) mitgeteilt.

In den USA wird der Erwerb eines Grundstücks nicht besteuert. Veräußerungs-
gewinne unterliegen als Kapitalgewinneder Einkommensteuer (capital gains
tax) der veräußernden Personen oder Gesellschaften. In den meisten Staaten
und Gemeinden unterliegt der Besitz des Grundstücks jedoch einer im Ver-
gleich zum deutschen Sprachraum nicht unerheblichen Grundbesitzsteuer
("Real Property Tax"). Im Gegensatz zum deutschen Einheitswert wird der
Wert einer amerikanischen Immobilie jährlich festgesetzt und dient der Erhe-
bung der Grundsteuer, welche im Regelfall zwischen 1 - 2% des festgesetzten
Wertes liegt. Dieser entspricht ungefähr 80 - 85% des aktuellen Marktwertes

www.usag24.com
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in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern
USAG24 Group
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3001 Rocky Point Drive East
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pr@usag24.com
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